Wie hoch darf die Miete nach § 558 BGB werden?
Wohnfläche mal zutreffende ortsübliche Vergleichsmiete ergibt die erste Obergrenze. Für Berlin ist dafür regelmäßig der Mietspiegel 2026 zu prüfen.
Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und zeitliche Sperrfrist greifen zusammen. Dieser Check macht den Rechenweg sichtbar – für Berlin, Panketal und Bernau mit der abgesenkten 15-Prozent-Grenze.
Wohnfläche mal zutreffende ortsübliche Vergleichsmiete ergibt die erste Obergrenze. Für Berlin ist dafür regelmäßig der Mietspiegel 2026 zu prüfen.
In Berlin, Panketal und Bernau sind es grundsätzlich höchstens 15 Prozent. Der Rechner berücksichtigt bei Eingabe auch den bisherigen Dreijahresverlauf.
Das Erhöhungsverlangen sowie dessen Zugang, Begründung und Zustimmung sind keine Rechenaufgabe. Sie müssen zusätzlich rechtlich passen.
Er stellt drei Grenzen gegenüber: die eingegebene ortsübliche Vergleichsmiete, die Kappungsgrenze und – sofern angegeben – den noch verfügbaren Spielraum innerhalb der letzten drei Jahre. Die niedrigste Grenze ist der rechnerische Höchstwert.
Für Berlin gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. In Brandenburg gilt sie seit 1. Januar 2026 in den ausgewiesenen Gemeinden; dazu gehören Panketal und Bernau bei Berlin. Andere Orte können einer anderen Grenze unterliegen.
Nach § 558 BGB darf die Miete zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Ein Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Der Rechner zeigt diese Fristen als Orientierung; Zugang, Zustimmung und Sonderfälle bleiben zu prüfen.
Quelle: § 558 BGB
Nein. Aktuelle Inserate sind Angebotspreise. Sie ersetzen nicht automatisch eine gesetzlich tragfähige Begründung nach § 558a BGB. In Berlin ist der qualifizierte Mietspiegel 2026 eine wichtige Grundlage innerhalb seines Anwendungsbereichs.
Quelle: § 558a BGB
Nein. Dieser Rechner erzeugt keine Erklärung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Mietvertrags. Besonders Mietspiegelmerkmal, frühere Erhöhungen, Modernisierung, Betriebskostenänderungen und die formelle Begründung können das Ergebnis verändern.
§ 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete · § 558a BGB – Form und Begründung · Kappungsgrenzen-Verordnung Berlin · Kappungsgrenzenverordnung Brandenburg · Berliner Mietspiegel 2026